DJV und dju für Gemeinsame Vergütungsregeln Zeitungsfotos

Pressemeldung der Firma Deutscher Journalisten-Verband e.V. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) in ver.di legen keinen Widerspruch gegen das Schlichtungsergebnis zu den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Zeitungsfotos ein. Das teilten beide Organisationen am heutigen Montag gemeinsam dem Schlichter Ferdinand Melichar mit, nachdem auch der Gesamtvorstand des DJV in Fulda zugestimmt hat, den Spruch mitzutragen. Eine entsprechende Entscheidung hatte zuvor bereits die dju-Tarifkommission getroffen.

Die Vergütungsregeln sehen ab 1. Mai für Fotos in Tageszeitungen Mindesthonorare für die Veröffentlichung vor, die von den Verlagen nicht unterschritten werden dürfen. Nach dem Schlichterspruch reicht die Spanne der Honorare dabei von 19,50 Euro bis 75,50 Euro im Erstdruckrecht und von 14,50 Euro bis 56 Euro beim Zweitdruck. Die genaue Mindesthöhe des Honorars hängt sowohl von der Auflage der Zeitung als auch von der veröffentlichten Größe des Fotos ab.

„Mit der Annahme des Schlichtungsergebnisses werden die langwierigen und zähen Verhandlungen mit den Zeitungsverlegern zu einem hoffentlich guten Ende geführt“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. „Wir sehen in den Vergütungsregeln ein Instrument zur Eindämmung des Honorardumpings auf dem Bildermarkt.“ Freie Journalisten müssten auch weiterhin in der Lage sein, von ihrem Beruf zu leben. Bei real sinkenden Honoraren werde das immer schwerer. Für Textbeiträge und Fotos würden nun mit den Gemeinsamen Vergütungsregeln Grenzen gesetzt.

Der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke forderte: „Nun müssen die Zeitungsverleger die Fotohonorare in vielen Fällen nach oben anpassen. Wir erwarten, dass dies in den Verlagen auch entsprechend erfolgt. Die dem Schlichtungsergebnis entsprechenden Honorare stellen die allerunterste Honorargrenze dar.“ Daher sei auch der Gesetzgeber in der Pflicht, die unverbindlichen Verfahrensvorschriften und unbestimmten Vorgaben, wie hoch ein durch Vergütungsregeln festzulegendes Honorar sein müsse, zu überarbeiten und einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung gesetzlich zu verankern.



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