Wendler vs. Wendler. Schlagersänger darf sich nicht mehr einfach „Der Wendler“ nennen

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Ja, wer ist denn nun „Der Wendler“?

Der Schlagersänger Michael Wendler darf sich jedenfalls nicht mehr ohne klarstellenden Zusatz, um welchen Wendler es sich handelt, als „Der Wendler“ oder „Wendler“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.05.2013 im Rechtsstreit mit einem Namensvetter entschieden.

Geklagt hatte Herr Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen auch im Schlagergeschäft tätig ist. Im August 2008 hatte dieser die Wortmarke „Der Wendler“ beim Deutschen Patent- und Markenamt auf sich angemeldet. Das OLG Düsseldorf hat jetzt auf Antrag des Frank Wendler den anderen Wendler, nämlich Herrn Michael Wendler verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen.

Im Gegenzug muss Frank Wendler auf eine Widerklage des Michael Wendler hin die auf ihn eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ wieder löschen.

Es liege ein Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen vor, so die Richter.

Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen „Wendler“ von Geburt an. Der Künstlername Michael Wendler (der Sänger heißt nicht bürgerlich so, sondern eigentlich Michael Norberg) sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch der Beklagte ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2013 – I-20 U 67/12)

Fazit

Das Recht der Gleichnamigen führt beinahe zwingend zu solchen Regelungen. Der BGH hat bezüglich der beiden Firmen Peek & Cloppenburg, die beide gleichnamig, aber rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, in den letzten Jahren die gegenseitigen Rechte und Pflichten schön umrissen. Ein unbedarfter Dritter muss von vornherein erkennen können, mit welchem der Gleichnamigen er es zu tun hat. Da es also auch den Wendler nicht gibt, sondern mindestens zwei Wendler, die sich im Schlagergeschäft tummeln, muss klar sein, mit welchem Wendler man es gerade zu tun hat.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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