DJV begrüßt Gerichtsurteile zu Gemeinsamen Vergütungsregeln

Pressemeldung der Firma Deutscher Journalisten-Verband e.V. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Der Deutsche Journalisten-Verband hat aktuelle Urteile verschiedener Gerichte zu den Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberuflich tätige Freie an Tageszeitungen begrüßt. DJV- Bundesvorsitzender Michael Konken bezeichnete die Urteile als „Ohrfeige für diejenigen Verlage, die die von ihrem Verband ausgehandelten Vergütungsregeln beharrlich ignorieren“. Aus Sicht des DJV bestätigten die Gerichte in erfreulich eindeutiger Weise die in den Vergütungsregeln enthaltenen Mindesthonorare für journalistische Zeitungstexte als angemessen.

Mit Datum vom 2. August hat das Landgericht Mannheim die Pforzheimer Zeitung dazu verurteilt, einem freien Journalisten fast 47.200 Euro Honorar zuzüglich Zinsen nachträglich zu zahlen (Az. 7 O 308/12). Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Honorarzahlungen und den Sätzen, die dem Journalisten nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zugestanden hätten. In der Urteilsbegründung bestätigte das Landgericht ausdrücklich die Angemessenheit der Honorarsätze, die die Vergütungsregeln vorschreiben. Da der freie Journalist eine Exklusivvereinbarung mit der Pforzheimer Zeitung getroffen habe, so die Richter, stünden ihm die Honorarsätze für das Erstdruckrecht zu.

Bereits im Juli hatte das Landgericht Köln den Bonner General-Anzeiger in zwei Fällen zu Nachzahlungen an freie Mitarbeiter verurteilt (Az. 28 O 695/11 und 28 O 1129/11). Auch das Kölner Gericht sah die Sätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen an. Die freien Journalisten hatten mit Unterstützung der DJV-Landesverbände Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen geklagt.

DJV-Bundesvorsitzender Konken empfiehlt den Zeitungsverlagen, die aktuellen Gerichtsentscheide ernst zu nehmen. „Es ist billiger, nach den Vergütungsregeln zu honorieren als von Gerichten dazu verurteilt zu werden.“ Gerichtskosten und Imageschäden würden andernfalls stärker zu Buche schlagen.



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