Medienboykott von Konzerten?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Fotografen haben kein einfaches Leben: Gedränge, Geschubse und Geschrei, um das begehrte Gesicht fotografieren zu können, damit verdient man schließlich sein Geld. In den großen Konzertgräben der Welt herrscht dagegen oftmals Flaute.

Oftmals gängeln die Künstler, Managements und Veranstalter die Fotografen mit knebelvertragsähnlichen Vorgaben, was sie machen dürfen – oder besser gesagt, was sie nicht machen dürfen.

Der Landesverband NRW des Deutschen Journalisten-Verband (DJV) hatte nun zum Boykott der Medien der beiden Deutschland-Konzerte von Leonhard Cohen aufgerufen.

Für die beiden Konzerte am 5. und 6. September in Berlin und Mönchengladbach soll es zu massiven Eingriffen in die Freiheit der Berichterstattung gekommen sein, so der Landesverband, betroffen seien Foto- und Textjournalisten. Textjournalisten mussten lange auf ihre Akkreditierung warten, gefragt wurde auch nach Vorberichten. Den Fotografen wurde vorgegeben, sie dürften ihre Fotos lediglich ein Mal in einem zuvor mitgeteilten Medium verbreiten. Umgekehrt aber ließ sich das Management des Künstlers das Recht einräumen, die Fotos selbst verwerten zu dürfen. Nach Angaben des Landesverbandes des DJV seien die Vorfälle um die Cohen-Konzerte kein Einzelfall.

Unsere Meinung:

Fotografen und Textjournalisten verdienen mit ihren Fotos und Texten ihr Geld. Wenn der Fotograf sein Foto nur ein Mal veröffentlichen können darf, dann bedeutet das tatsächlich eine massive Einschränkung.

Ist das zulässig?

1.) Kurzberichterstattung

Im Rundfunkstaatsvertrag gibt es in § 5 eine Regelung zu Gunsten der Fernsehveranstalter zur Kurzberichterstattung: Diese betrifft aber eben nur Fernsehveranstalter, und nicht Fotografen oder Textjournalisten.

2.) Presserecht

Aus den Landespressegesetzen gibt sich kein Anspruch auf unbeschränkte Berichterstattung; dort gibt es nur ein Informationsrecht gegen Behörden (so bspw. in § 4 des Landespressegesetzes NRW).

3.) Veranstalterleistungsschutzrecht

§ 81 Urheberrechtsgesetz räumt dem Veranstalter das Recht ein, zusätzlich zum Künstler zu entscheiden, wer seine Veranstaltung aufzeichnen darf. Dieses Verwertungsrecht allerdings betrifft aber keine Berichterstattung der Textjournalisten: Der Veranstalter kann über das Veranstalterleistungsschutzrecht also zwar eine Fernsehaufzeichnung oder Fotografien reglementieren, aber keine Textberichterstattung.

4.) Hausrecht

Aus Sicht des Veranstalters ist das Hausrecht das stärkste Recht: Der Inhaber des Hausrechts kann grundsätzlich bestimmen, was in seinem „Haus“ passiert. In der Praxis verpflichten die Künstlermanagements die Veranstalter, gewisse Regeln durchzusetzen. Die Veranstalter wiederum lassen sich das Hausrecht vom Vermieter übertragen. So kann der Veranstalter gegenüber dem einlassbegehrenden Journalisten vorgeben, unter welchen Bedingungen er fotografieren oder berichten darf.

Gegen solcherlei Praktiken können sich die Medien tatsächlich nur wehren, wenn sie den Künstler boykottieren – denn der will zwar sein Bild in der Öffentlichkeit reglementiert wissen, allerdings würde es ihm auch nicht gefallen, wenn über ihn gar nichts berichtet werden würde.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht



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