Unverlangte E-Mails und ihr Streitwert

Pressemeldung der Firma WEBanizer AG

Die Versendung von unverlangten E-Mails und Newsletter ist nicht gestattet – dies ist mittlerweile selbstverständlich und allgemein bekannt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Firmen abgemahnt werden, etwa weil sie beispielsweise Personen in deren XING-Netzwerk einladen. Dies fällt zwar nicht unter den Begriff der “klassischen Werbe E-Mail”, doch wird der Begriff der Werbung vor Gericht eher sehr weitläufig verstanden.

Was aber tun, wenn es Sie selber trifft?

Ein Fall aus Braunschweig zeigt, dass es sich lohnen kann, eine Abmahnung überprüfen zu lassen. Ein SEO-Dienstleister lud in diesem Fall einen Versicherungsmakler in sein XING-Netzwerk ein, ohne dass irgendeine Geschäftsbeziehung zwischen ihnen vorher je existierte. Die Einladung enthielt werbliche Textelemente, der Versicherungsmakler nahm daraufhin Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Werbe E-Mails.

Das Landesgericht in Braunschweig reagierte auf die wohl vergebliche Abmahnung des Versicherungsmaklers mit einer Verpflichtung des SEO-Dienstleisters zur Unterlassung. Zudem wurde der SEO-Dienstleister dazu verpflichtet die Rechtsanwaltskosten basierend auf einem Streitwert von 6.000,- Euro zu zahlen. Doch das die XING-Netzwerk Einladung 6.000,- Euro wert sein soll wollte der SEO-Dienstleister nicht hinnehmen und legte Beschwerde ein. Am Ende entschied sich das Oberlandesgericht in Braunschweig den Streitwert auf immerhin 2.000,- Euro zu reduzieren.

Kriterien zur Ansetzung eines Streitwertes

Übliche Kriterien eines Streitwertes liegen in

  • der Anzahl der Zusendungen (Einzel- oder Mehrfachsendungen)
  • der Unterscheidung von privaten und gewerblichen Empfängern
  • der Schnelligkeit, wie rasch die E-Mail erfasst werden kann
  • dem Verhältnis des Senders und des Adressaten (Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis)

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sollen übrigens ebenfalls immer überprüft werden. Diese sind nämlich meist viel weiter gefasst, als dies rechtlich überhaupt gefordert werden kann.



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    • Unverlangte E-Mails und ihr Streitwert - (c) Sergei Brehm
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