Regional tätige Unternehmen und bundesweite Werbung?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Wer in der Werbung übertreibt, handelt schnell „unlauter“. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zählt dazu auch überregionale Werbung, obwohl man selbst nicht wirklich überregional tätig ist.

Internetauftritt = ok

Die schlichte bundesweite Aufrufbarkeit des Internetauftritts eines Unternehmens ist unproblematisch. Auch dann, wenn es selbst nur regional oder lokal tätig ist.

Aktive überregionale Werbung?

Wer aber aktiv auf bundesweit ausgerichteten Portalen Werbung schaltet, wirbt dementsprechend auch überregional. Ist nun weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise erkennbar, dass das werbende Unternehmen nur lokal oder regional ausgerichtet ist, erweckt das den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

Problematisch kann es nun werden, wenn das Unternehmen tatsächlich nur regional oder gar nur lokal tätig ist. Dann kann die Werbung nämlich „unlauter“, da „irreführend“ sein, da die Werbung den potentiellen Kunden zum Vertragsschluss verleiten könnte.

Vertragliche räumliche Grenzen?

Interessant ist das Urteil auch für Unternehmen, die bspw. über einen Franchisevertrag auf räumliche Gebiete beschränkt sind.

Werbemaßnahmen werden von mehreren Rechtsgebieten tangiert: Das Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Kennzeichenrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht… Etwas übertrieben könnte man sagen: Je „geiler“ die Werbung, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sie illegal ist…

Unsere Kanzlei hilft allen Unternehmen, egal ob das werbende Unternehmen selbst, beratende Agenturen, Graphiker usw., bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um die Werbung.

 



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