Doppelsieg für Freie vor Gericht

Pressemeldung der Firma Deutscher Journalisten-Verband e.V. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Zwei Oberlandesgerichte haben die Honorarbedingungen von zwei Zeitungsverlagen für Freie für unwirksam erklärt. Davon betroffen sind die Konditionen der Suhler Verlagsgesellschaft und der Nordost Medienhouse GmbH, die den Nordkurier herausgibt.

Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte jetzt, dass die Honorabedingungen für Freie beim Freien Wort in Suhl rechtswidrig sind (Az. 2 U 61/12). Es gab damit den Journalistengewerkschaften DJV und ver.di Recht, die gemeinsam gegen die AGB der Verlagsgesellschaft vorgegangen waren. Das Oberlandesgericht beanstandete unter anderem, dass die Freien der Suhler Verlagsgesellschaft alle Rechte abtreten sollten, ohne den Anspruch auf eine angemessene Vergütung verwirklichen zu können. Ausdrücklich befürwortete das OLG die Verbandsklage mit dem Ziel, angemessene Vergütungen für die freien Journalistinnen und Journalisten zu erstreiten. Damit stellte es sich hinter bereits ergangene obergerichtliche Urteile aus München und Hamburg.

Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Rostock gegen die Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt (Az. 2 U 18/11). So wurde etwa die Klausel verboten, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag vorsah. Die Nutzung sollte sich nicht nur auf die Print- und Onlinemedien des Verlags erstrecken, sondern auch auf Werbung und Merchandising-Produkte. Hier hatte der DJV gemeinsam mit seinem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Klage eingereicht.

In beiden Fällen ist eine Revision nicht möglich. Das Oberlandesgericht Rostock hat ausdrücklich die Revision nicht zugelassen, in Thüringen wurde ein Urteil zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung gefällt. „Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der Suhler Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf“, würdigte der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke den Richterspruch. Und DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken fügte hinzu: „Das ist ein Doppelsieg für die Freien. Ich hoffe, dass die beiden Urteile in den Chefetagen deutscher Printverlage aufmerksam gelesen werden.“



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Journalisten-Verband e.V. Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Schiffbauerdamm 40
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 7262792-0
Telefax: +49 (30) 7262792-13
http://www.djv.de

Ansprechpartner:
Hendrik Zörner (E-Mail)
Pressesprecher
+49 (30) 7262792-0



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.