Schon an die Unternehmensnachfolge gedacht?

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Bei einer Unternehmensgründung muss an vieles gedacht und eine Menge beachtet werden. Wenn das Unternehmen einmal steht ist das Hauptaugenmerk auf den Erfolg gerichtet. Daher kommt der Gedanke an den Nachfolger meist viel zu spät. Kleine und mittelständische Firmen stehen daher meist trotz ihres Erfolges mit dem Ausscheiden des Gründers vor der Firmenschließung.

Weniger als die Hälfte aller Unternehmen, die sich im Familienbesitz befinden, schaffen den Sprung in die zweite Generation. Viele Unternehmer gehen die Frage nach einem geeigneten Nachfolger viel zu spät an. Der Unternehmer sollte bereits sehr früh an eine Nachfolgeregelung denken, empfiehlt Bettina Schmidt, Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht und Notarin in Frankfurt.

Bei der Auswahl des Unternehmensnachfolgers sollte nur eine Person Unternehmensnachfolger werden. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Nachfolger in Frage kämen. Eine Übernahme des Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft gefährdet die Unternehmenskontinuität und die Liquidität, weil in einer Erbengemeinschaft jederzeit ein Erbe die Auseinandersetzung verlangen kann und die anderen ihn dann auszahlen müssen.
Nachdem der Nachfolger fest steht sollte jedoch auch an Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherstellung des Gründers und seiner Familie gedacht werden. Diese können z.B. die Bestellung von Nießbrauchsrechten , Altenteilsrechten oder Wohnrechten beinhalten.

TIPP: Wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, sollte auch der Zugewinnausgleich im Rahmen eines Ehevertrages geregelt werden. Der modifizierte Güterstand hilft, Erbschaftssteuer zu sparen.

Folgende Urkunden sollten daher aufeinander abgestimmt werden, um die Nachfolge eines Unternehmens zu regeln: Testament oder Erbvertrag, Ehevertrag, Übergabeverträge sowie die Satzung bei einer Kapitalgesellschaft.

Quelle: MIT-Blog

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