Gründungsaufwand eines Freiberuflers für eine ausländische feste Einrichtung ist im Inland nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Aufwendungen, die einem Freiberufler (z. B. Arzt) für die Gründung einer im Ausland belegenen festen Einrichtung (Betriebsstätte) entstehen, können bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Aufwand ist nämlich durch die in Aussicht genommene ausländische Tätigkeit veranlasst.
Unterliegt die Tätigkeit per Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Besteuerung in Deutschland (abkommensrechtliche Freistellung), bleibt es auch dann beim Nichtabzug als Betriebsausgabe, wenn die geplante Errichtung der Betriebstätte später scheitert und damit vergebliche vorweggenommene Aufwendungen vorliegen.
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