Recht: Werbung im Autoresponder

Pressemeldung der Firma WEBanizer AG

Das Stuttgarter Amtsgericht urteilte in einem Prozess (AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14) zugunsten des Klägers. Dieser beanstandete eine dezente Werbung in einem Autoresponder.

Werbebotschaften in automatisierten Mailings

Unternehmen nutzen gerne jede Gelegenheit ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, oder sich einfach zu profilieren. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn, nicht immer bietet ein scheinbar geeigneter Werbeplatz auch Rechtssicherheit. Bevor man seine Newsletter rausschicken kann, werden Kontakte benötigt die diese über das Douple-Opt-In Verfahren ausdrücklich angefordert haben. Anders sieht es bei Autoresponder aus. Auch wenn hier die Kontaktperson den ersten Schritt macht, und den Kontakt mit dem Unternehmen sucht, gilt dies laut Urteil vom 25.04.2014 nicht als Einwilligung zum Erhalt von Werbung im Autoresponder.

Prozessgegenstand – Worum ging es?

Ein Versicherungsunternehmen wurde von einem ehemaligen Kunden, der seinen Vertrag gekündigt hatte, angeklagt. Nach der Kündigung bat der Kunde um eine Kündigungsbestätigung. Auf die Bitte des ehemaligen Kunden, erreichte diesen eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, welche am Ende der Mail auf zwei Serviceleistungen hinwies mit der Überschrift: “Übrigens”. Auch in der weiteren Korrespondenz erhielt der Kläger ähnliche E-Mails. Darauf sah der Kläger sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, und klagte.

Das Urteil des Gerichts

Das Stuttgarter Amtsgericht hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Begründung: Es wurden Werbe-E-Mails versendet, ohne die Einwilligung des Empfängers. Mit dem Verweis auf den eigenen Kunden-Service preise das Unternehmen eigene Leistungen an. Auch wenn die Werbung lediglich am Ende der E-Mail platziert wurde. Der genau Wortlaut des Gerichts:

„Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ [sic!]

Weiter führt das Stuttgarter Amtsgericht aus, dass die Anforderung einer Kündigungsbestätigung per E-Mail, keine Einwilligung für das Beifügen von Werbung in den Mailings darstelle.

Urteil fraglich

Autoresponder sind weit verbreitet, und werden automatisch versendet (z. B. Abwesenheitsnotizen). Solche Mailings sind durchaus zulässig, wenn ein gewisses Interesse der Empfänger an den enthaltenen Informationen besteht (z. B. Bestätigungsmails). Auch der in den Hintergrund tretende Werbeinhalt kann daran nichts ändern. Dies ist darin begründet, das der Europäische Gerichtshof den Werbebegriff sehr weit interpretiert. Anderenfalls müsste laut Urteil des Stuttgarter Amtsgerichts auch die Angabe der Unternehmens-Webseite oder der Hinweis auf die eigenen Social-Media Seiten des Unternehmens unzulässig sein. Aber dies dürfte selbst ein Stuttgarter Richter als unsinnig erachten.

Folgen für die Praxis

Dieses Urteil ist kein Einzelfall. In einem ähnlichen Prozess urteilte das Amtsgericht München vor fünf Jahren nahezu gleich. Hier ist also Vorsicht geboten. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und verzichten Sie auf Werbeinhalte in automatisch generierten Antwort-Mailings, auch wenn in diesen dezent werbende Signaturen zulässig sind. Verschicken Sie also Werbung nur, wenn diese vom Empfänger ausdrücklich gewünscht ist.

Quellen

Hier finden Sie die Rechtsprechung: AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14
Der Absolit-Blog berichtete ebenfalls: Zum Artikel



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
WEBanizer AG
Schulgasse 5
84359 Simbach am Inn
Telefon: +49 (8571) 92502223
Telefax: nicht vorhanden
http://www.sendeffect.de/

Ansprechpartner:
Victoria Paster
+49 (8571) 925022-23

Sergei Brehm
+49 (8571) 9250223



Dateianlagen:
    • Recht: Werbung im Autoresponder
Sendeffect, 2014 gegründet, ist der neue Geschäftsbereich der WEBanizer AG und baut auf über 18 Jahre Erfahrung mit www, E-Commerce und E-Mail Marketing auf. Wir beherrschen die Techniken, die Sie brauchen, wenn Sie das Internet erfolgreich als Verkaufsplatz nutzen und effiziente online-Arbeitsabläufe einrichten wollen.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.